Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2008

Geschäftszahl

2005/06/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0100 E 15. November 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Das Berufungsrecht fließt unmittelbar aus der Parteistellung. Die Berufung einer Partei gegen einen ihr zwar nicht zugestellten, jedoch seinem Inhalt nach zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid ist zulässig (Hinweis E 13. März 1990, 86/07/0061; E 25. April 1996, 95/07/0216).