Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2007

Geschäftszahl

2005/05/0368

Rechtssatz

Ist das Bauwerk unzulässig, dann HAT die Behörde den Abbruch anzuordnen. Diese Anordnung ist somit zwingend vorgesehen; eine Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen sieht das Gesetz ebenso wenig vor wie eine Bedachtnahme darauf, ob Nachbarn mit der Abweichung einverstanden sind.