Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2007

Geschäftszahl

2005/05/0365

Rechtssatz

Es besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Versickerung von Regenwasser vergleiche das hg Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0124). Mit der Einwendung betreffend die Ableitung von Regenwässern werden keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO geltend gemacht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1067). Daran ändert es auch nichts, wenn zum Zweck der Versickerung eigene bauliche Anlagen errichtet werden, zumal eine immissionsverursachende direkte Zuleitung der Wässer durch diese baulichen Anlagen auf das Grundstück des Nachbarn nicht behauptet wurde.