Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2007

Geschäftszahl

2005/05/0365

Rechtssatz

Der Nachbar kann keine über die in Paragraph 134 a, Wr BauO festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Mit anderen Worten, der Nachbar kann nur auf die Einhaltung der Rechte nach Paragraph 134 a, Wr BauO dringen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders als geplant ausgeführt werden dürfte bzw. müsste.