Verwaltungsgerichtshof
20.02.2007
2005/05/0365
Auf die Einhaltung der Vorschriften über das Erfordernis des Zuganges oder der Zufahrt zur neuen Baulichkeit besteht grundsätzlich kein Nachbarrecht (siehe Moritz, Bauordnung für Wien, 3. Auflage, 374).