Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2007

Geschäftszahl

2005/05/0365

Rechtssatz

Auf die Einhaltung der Vorschriften über das Erfordernis des Zuganges oder der Zufahrt zur neuen Baulichkeit besteht grundsätzlich kein Nachbarrecht (siehe Moritz, Bauordnung für Wien, 3. Auflage, 374).