Verwaltungsgerichtshof
24.11.2008
2005/05/0363
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon ausgesprochen, dass Paragraph 54, NÖ BauO dem Nachbarn nicht weitergehende Mitspracherechte einräumt, als im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO umschrieben ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1079, mwH). Vielmehr werden im Rahmen des Paragraph 54, NÖ BauO subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn darauf beschränkt, dass ein Einfluss auf den Lichteinfall auf die Nachbarliegenschaft ausgeübt wird. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann somit nur dann gegeben sein, wenn der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigt wird (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127, mwH).