Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.2006

Geschäftszahl

2005/05/0345

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0120 E 4. Juli 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Hinsichtlich der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe ist den Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 lediglich insofern ein Mitspracherecht eingeräumt, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn dienen.