Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Geschäftszahl

2005/05/0343

Rechtssatz

Bei der Erfüllungsfrist ist auf die technische Durchführbarkeit der Arbeiten und nicht etwa auf die Dauer eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens Bedacht zu nehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 91/05/0094).