Verwaltungsgerichtshof
18.12.2006
2005/05/0343
Bei der Erfüllungsfrist ist auf die technische Durchführbarkeit der Arbeiten und nicht etwa auf die Dauer eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens Bedacht zu nehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 91/05/0094).