Verwaltungsgerichtshof
18.12.2006
2005/05/0343
Die persönliche Situation des Verpflichteten und seine Motive sind kein im Gesetz vorgesehener Grund, vom Beseitigungsauftrag Abstand zu nehmen, und zwar auch dann, wenn nicht Gefahr im Verzug besteht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/05/0173). Die Argumentation des Verpflichteten, es bestehe keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, weshalb die Behörde nicht verpflichtet gewesen wäre, einen Bauauftrag zu erlassen, vermag ihm somit nicht zum Erfolg zu verhelfen.