Verwaltungsgerichtshof
18.12.2006
2005/05/0343
GRS wie 2004/05/0026 E 9. November 2004 RS 2
(Hier mit dem Zusatz: Ein Beseitigungsauftrag ist jedoch vor Erlassung eines erforderlichen Baukonsenses zulässig.)
Sollte die Beschwerdeführerin bezüglich der baulichen Anlagen den erforderlichen Konsens erwirken, stünde dies der Vollstreckung des Abtragungsauftrages entgegen (siehe dazu die bei Geuder / Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, in E 101 ff zu Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien wiedergegebene hg. Judikatur).