Verwaltungsgerichtshof
14.11.2006
2005/05/0339
Ein Beseitigungsauftrag darf sich nur dann auf Teile einer Baulichkeit beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil der Baulichkeit trennbar sind vergleiche das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2005 Zl. 2004/05/0279).