Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2006

Geschäftszahl

2005/05/0339

Rechtssatz

Ein Beseitigungsauftrag darf sich nur dann auf Teile einer Baulichkeit beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil der Baulichkeit trennbar sind vergleiche das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2005 Zl. 2004/05/0279).