Verwaltungsgerichtshof
20.02.2007
2005/05/0313
Den zur Wahrung der in Paragraph 7, Absatz eins, Stmk StarkstromwegeG umschriebenen Interessen berufenen Behörden und öffentlichrechtlichen Körperschaften kommt nach Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz Stmk StarkstromwegeG nur das Recht zu, im Ermittlungsverfahren gehört zu werden, woraus aber nicht ein darüber hinausgehender Anspruch darauf resultiert, in dem abgeführten Bewilligungsverfahren als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG teilzunehmen vergleiche die zur insofern vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 7, Bundes-StarkstromwegeG 1968 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 1993, Zl. 93/05/0078, und vom 15. Oktober 1996, Zl. 95/05/0139).