Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2007

Geschäftszahl

2005/05/0313

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass Paragraph 7, Stmk StarkstromwegeG u.a. normiert, dass eine "Abstimmung" mit den bereits vorhandenen oder bewilligten Energieversorgungseinrichtungen zu erfolgen hat. Damit wird aber kein subjektiv-öffentliches Recht eines Energieversorgungsunternehmens begründet. Die genannte Bestimmung zählt die Aspekte auf, auf die die Bewilligungsbehörde im Verfahren von Amts wegen zu achten hat, umschreibt somit die von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen.