Verwaltungsgerichtshof
20.02.2007
2005/05/0313
Im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren kommt dem Antragsteller, aber auch dem Grundeigentümer oder sonst dinglich Berechtigten derjenigen Grundstücke, deren Beanspruchung für die Projektsverwirklichung, zB durch die Trassenführung der elektrischen Leitungsanlage erforderlich ist, Parteistellung zu vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0210, VwSlg 13237 A/1990, und das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0048, m.w.N.). Die dem Grundeigentümer im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren zuerkannte Parteistellung räumt den Parteien eines solchen Verfahrens die Geltendmachung einer vom Projekt ausgehenden Gesundheitsgefährdung ein vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, 2002/05/0081).