Verwaltungsgerichtshof
20.02.2007
2005/05/0313
Dem Stmk StarkstromwegeG ist nicht zu entnehmen, wer im dort geregelten Bewilligungsverfahren von elektrischen Leitungsanlagen nach den Paragraphen 3 und 7 Parteistellung genießt. In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung in dem zur Anwendung gelangenden Materiengesetz muss auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechtes zurückgegriffen werden.