Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2007

Geschäftszahl

2005/05/0311

Rechtssatz

Zeitweilige Sperren der Alternativstrecke und damit verbundene allfällige lange Umwegstrecken ändern am Fehlen eines Verkehrsbedürfnisses nichts. Derartige Ausnahmesituationen haben bei der Beurteilung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ LStG 1979 außer Betracht zu bleiben, weil damit das Merkmal "ununterbrochen" nicht erfüllt wird.