Verwaltungsgerichtshof
30.01.2007
2005/05/0311
Im Vorerkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 99/05/0182, begegnete ua die Beurteilung der Tauglichkeit der betreffenden Wegverbindung Bedenken, weil sich zumindest beim PKW-Verkehr keine eindeutige Verkürzung in zeitlicher Hinsicht ergab. Nach dem in der Folge eingeholten verkehrstechnischen Gutachten ergibt eine "monetäre Bewertung der Wegverkürzung", dass pro PKW-Fahrt (Streckenlänge multipliziert mit Kilometergeld) durchschnittlich EUR 0,73 und pro Traktor-Fahrt (Zeitaufwand entsprechend den ÖKL-Richtwerten) EUR 4,30 an Kosten eingespart werden könnten. Im nunmehrigen Berufungsbescheid wurde der Darlegung im Vorerkenntnis vom 27. Februar 2002, dass bei PKW keine eindeutige zeitliche Verkürzung vorliege, nicht auf Tatsachenebene, sondern mit Schaffung des neuen Kostenkriteriums begegnet. Die Heranziehung der Kostenkomponente war Ausfluss der besonderen Betonung der Wegkomponente, weil, wie im genannten Sachverständigengutachten deutlich gemacht, die Wegstrecke mit dem amtlichen Kilometergeld multipliziert wurde. Es trifft zu, dass das amtliche Kilometergeld Komponenten enthält, die mit der hier zu beurteilenden Frage des Verkehrsbedürfnisses im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NÖ LStG 1979 nichts zu tun haben, dass aber andererseits damit den Besonderheiten des betreffenden Weges in Bezug auf eine Abnützung der Fahrzeuge (auf Grund des schlechten Zustandes des Weges) keineswegs Rechnung getragen wurde.