Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2007

Geschäftszahl

2005/05/0311

Rechtssatz

Die Feststellung der Öffentlichkeit einer Privatstraße nach Paragraph 2, Absatz 2, NÖ LStG 1979 setzt voraus, dass diese infolge stillschweigender Widmung des Grundeigentümers bereits als öffentlich gilt. Stillschweigend als öffentlich gewidmet ist eine Privatstraße nach Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. dann, wenn sie 30 Jahre lang ohne Unterbrechung von jedermann ohne ausdrückliche Bewilligung benützt wird und der Befriedigung eines notwendigen Verkehrsbedürfnisses dient. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen ist - ungeachtet eines Feststellungsbescheids nach Absatz 2, - eine öffentliche Straße entstanden. Deren Feststellung nach Absatz 2 und damit die Aufrechterhaltung dieser stillschweigend erworbenen Öffentlichkeit fordert aber weiterhin eine ununterbrochene gegenwärtige Wegbenützung ("benützt wird"). Eine Unterbrechung der Wegbenützung führt nur dann nicht zum Verlust der stillschweigend erworbenen Öffentlichkeit, wenn ihr Grund nachhaltige Widersetzungshandlungen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten sind und innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Unterbrechung ein Feststellungsverfahren eingeleitet wird vergleiche dazu das Vorerkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 93/05/0210).