Verwaltungsgerichtshof
30.01.2007
2005/05/0311
Ein Verwaltungsverfahren ist anhängig, wenn es noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (siehe das Erkenntnis vom 23.Mai 2002, Zl. 2002/05/0025). (Hier: Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ LStG 1999 war das gegenständliche Verfahren zwar infolge der Berufungsentscheidung vom 2. Dezember 1998 zunächst rechtskräftig abgeschlossen, diese Rechtskraft ging aber infolge des die Berufungsentscheidung aufhebenden Bescheids der Vorstellungsbehörde vom 9. Juli 2002 rückwirkend verloren [vgl. dazu das Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zl. 2005/17/0165]. Daher ist davon auszugehen, dass das bereits mit der Zustellung der Ladung zur Verhandlung am 16. Oktober 1992 amtswegig eingeleitete Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. September 1999 anhängig war.)