Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.2006

Geschäftszahl

2005/05/0310

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/06/0129 E 30. Mai 1996 RS 1

(Hier: Der Sachverständige trat nicht als "Organwalter" der Behörde auf. Er gab im erstinstanzlichen Verfahren eine fachkundige Stellungnahme ab.)

Stammrechtssatz

Die Annahme, daß ein Sachverständiger deshalb, weil er im erstinstanzlichen Bescheid als Bearbeiter aufscheint und die zugrundeliegende Bauverhandlung geleitet hatte, iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (im ersten Bauverfahren) mitgewirkt hätte, ist unzutreffend (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Aufl, Entscheidung 23 zu Paragraph 7, AVG).