Verwaltungsgerichtshof
18.12.2006
2005/05/0301
GRS wie 2003/14/0095 E 22. Jänner 2004 RS 5
Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein und der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig (Hinweis Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 250, letzter Absatz).