Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Geschäftszahl

2005/05/0301

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/14/0095 E 22. Jänner 2004 RS 5

Stammrechtssatz

Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein und der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig (Hinweis Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 250, letzter Absatz).