Verwaltungsgerichtshof
18.12.2006
2005/05/0301
Im Beschwerdefall kann dahinstehen, ob die über dem 4. Obergeschoss auf dem Flachdach des Krankenhauses angeordneten baulichen Anlagen (Räume für Lüftungsgeräte, Kältemaschine-Rückkühler, Liftüberfahrt) als "Geschoss" zu beurteilen sind, weil sich das Mitspracherecht des Anrainers hinsichtlich der Einhaltung der Gebäudehöhe nur auf die dem Nachgrundstück zugewandte Gebäudefront beschränkt. Die genannten Dachaufbauten sind nur von geringer Höhe und vom Grundstück des Anrainers so weit zurückversetzt, dass auszuschließen ist, dass der Anrainer dadurch in seinem subjektiven Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe - wie es sich aus Paragraph 5, der Kärntner Bauvorschriften hinsichtlich der Bestimmung des Lichteinfallswinkels im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Bebauungsvorschriften ergibt - verletzt werden könnte. Das Recht des Nachbarn auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe (Bauhöhe) ist gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, Krnt BauO 1996 im Übrigen dahingehend eingeschränkt, dass der Nachbar eine solche Verletzung nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront geltend machen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 2004/05/0103, m.w.N.).