Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Geschäftszahl

2005/05/0301

Rechtssatz

Mit der Widmungskategorie "Sondergebiete" im Sinne des Paragraph 3, Absatz 10, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 soll eine Auffangwidmung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen geschaffen werden, die sich nach der Art oder den Umständen des jeweiligen Vorhabens nicht unter die zulässigen Nutzungen der Baugebiete nach Absatz 4 bis 9 einordnen lassen. Anders als die in den Absatz 4 bis 8 des Paragraph 3, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 genannten Baulandwidmungen (Dorfgebiet, Wohngebiet, Kurgebiet, Gewerbegebiet) enthält die in Paragraph 3, Absatz 10, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 normierte Widmungsregelung für Sondergebiete keinen Hinweis darauf, dass die auf Grund dieser Widmung zulässigen Gebäude keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen im Sinne des Absatz 3, dieses Paragraphen mit sich bringen dürfen. Die Widmung gemäß Paragraph 3, Absatz 10, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 ist daher nicht mit einem Immissionsschutz verbunden vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0007, zur Sondergebietswidmung Bauland-Großkino nach dem O.ö. Raumordnungsgesetz 1994). (Hier: Die krankenhausspezifischen Immissionen sind daher auf Grund der Sondergebietswidmung von den Nachbarn hinzunehmen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. April 1999, Zl. 98/05/0032, zur Bauland-Sondergebietswidmung Krankenhaus nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976).