Verwaltungsgerichtshof
28.04.2006
2005/05/0296
Im Beschwerdefall sollen zwei Gemeindevorstandsmitglieder, die an der Berufungsentscheidung mitgewirkt haben, deswegen befangen gewesen sein, weil sie Mitarbeiter derjenigen Bank seien, welche Kredite vergeben habe, für welche die Baugrundstücke Sicherheit böten. Der genannte Befangenheitsgrund erweist sich jedoch nicht als ein solcher sonstiger wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit der beiden Gemeindevorstandsmitglieder in Zweifel zu ziehen. Organen der Gemeinde ist grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0089). Dies gilt insbesondere bei den genannten wirtschaftlichen Interessen einer juristischen Person, deren Bedienstete Mitglieder des Gemeindevorstandes sind und denen von den Berufungswerbern selbst kein persönliches Interesse am Ergebnis der Entscheidung unterstellt wird. (Hinzu kommt im Beschwerdefall, dass keine sachlichen Bedenken gegen die Berufungsentscheidung vorliegen und es sich bei der hier zu überprüfenden Baubewilligung um keine Ermessensentscheidung handelt.)