Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2006

Geschäftszahl

2005/05/0296

Rechtssatz

Ob ein Teilbebauungsplan geändert wird, liegt im Gestaltungsspielraum der zuständigen Organe, die sich an die Anordnungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes zu halten haben. Dadurch, dass sich ein Bauvorhaben nicht auf die gesamte Fläche eines einheitlich gewidmeten Gebietes erstreckt, wird diese Widmung nicht rechtswidrig.