Verwaltungsgerichtshof
28.04.2006
2005/05/0296
Ob ein Teilbebauungsplan geändert wird, liegt im Gestaltungsspielraum der zuständigen Organe, die sich an die Anordnungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes zu halten haben. Dadurch, dass sich ein Bauvorhaben nicht auf die gesamte Fläche eines einheitlich gewidmeten Gebietes erstreckt, wird diese Widmung nicht rechtswidrig.