Verwaltungsgerichtshof
28.04.2006
2005/05/0296
Den Anrainern ist die Projektsänderung und auch die geänderte Betriebsbeschreibung zur Kenntnis gebracht worden. Sie hatten die Möglichkeit, sämtliche Unterlagen einzusehen, und es wurden ihnen damit zum Bauansuchen jene Informationen vermittelt, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren gebraucht haben vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. August 1992, Zl. 92/06/0094).