Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2006

Geschäftszahl

2005/05/0296

Rechtssatz

Insoweit die Beschwerdeführer umwelt- und naturschutzrechtliche Bedenken gegen das bewilligte Bauvorhaben vortragen, machen sie keine ihnen zustehende subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Krnt BauO 1996 geltend.