Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2006

Geschäftszahl

2005/05/0296

Rechtssatz

Das hier zu beurteilende Vorhaben ist als Beherbergungsbetrieb im Sinne des Paragraph 3, Absatz 6, Krnt GdPlanungsG 1995 zu qualifizieren, dessen Errichtung auf einer als reines Kurgebiet gewidmeten Grundfläche zulässig ist. Der allgemeinen Projekts- und Betriebsbeschreibung ist zu entnehmen, dass eine gewerbliche Nutzung der projektierten Anlage im Rahmen eines Fremdenverkehrsbetriebes erfolgt. Schon im hg. Erkenntnis vom 1. September 1998, Zl. 97/05/0161, wurde darauf hingewiesen, dass eine dem Begriff Fremdenbeherbergung zuzuordnende gewerbliche Tätigkeit auch dann vorliegt, wenn gleichzeitig mit der zur Verfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Hiezu reicht es u.a. aus, wenn auch in beschränkter Form eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes nach dem Verhalten des die Räume zur Verfügung Stellenden sichtbar wird.