Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2006

Geschäftszahl

2005/05/0296

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche E 27. Juni 2003, VfSlg. 16926 aus 2003,) zu einer Rechtslage, die mit der hier anzuwendenden Rechtslage vergleichbar ist, ist davon auszugehen, dass dann kein befangenes Gemeinderatsmitglied an der Beschlussfassung des Gemeinderates teilgenommen hat, wenn der Gemeinderat keine Entscheidung über das Vorliegen eines "sonstigen wichtigen" Befangenheitsgrundes getroffen hat. (Hier ist keine Entscheidung über das Vorliegen eines "sonstigen wichtigen Grundes" getroffen worden und wurden die Umstände, die von den Beschwerdeführern als Gründe für die Befangenheit mehrerer Gemeinderatsmitglieder genannt werden, auch nicht zum Gegenstand einer Beratung des Gemeinderates gemacht. Daher bestehen keine Gründe zur Annahme, dass befangene Gemeinderatsmitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hätten, die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der beschlossenen Verordnung hervorrufen könnten.)