Verwaltungsgerichtshof
18.12.2006
2005/05/0284
GRS wie 2003/05/0248 E 15. Juni 2004 RS 3
(hier ohne den Klammerausdruck am Ende)
Normativer Inhalt der Benützungsbewilligung gemäß Paragraph 111, NÖ BauO 1976 ist die Erteilung der Benützungsbewilligung, wobei als Grundsatz gilt, dass die Benützungsbewilligung einen erforderlichen Baukonsens nicht zu ersetzen vermag. Lässt aber eine Benützungsbewilligung erkennen, dass damit bewilligungspflichtige Projektsänderungen bewilligt wurden, dann ist davon auszugehen, dass in Wahrheit zugleich auch eine Baubewilligung erteilt wurde (siehe dazu die in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht6, Seite 387 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (Im Beschwerdefall ist nicht zu erkennen, dass mit dem Benützungsbewilligungsbescheid auch eine Änderung der Höhe der Garage bewilligt worden wäre, zumal weder dem Bescheid noch der zugrundeliegenden Niederschrift zu entnehmen ist, dass diese Frage überhaupt thematisiert worden wäre.)