Verwaltungsgerichtshof
18.12.2006
2005/05/0284
Im Hinblick auf die im Einreichplan ausgewiesenen Änderungen an tragenden Mauerteilen beim "Altbau", wodurch die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit anzunehmen ist, muss jedenfalls von einer Bewilligungspflicht dieser Baumaßnahmen im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 ausgegangen werden. Der geplante Zubau bildet mit dem Altbau eine Einheit. Aus dem Einreichplan ergibt sich zweifelsfrei, dass die für den Zubau erforderlichen baulichen Maßnahmen auch Auswirkungen auf den Altbau haben; insoweit sind sie auch als Abänderung im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 zu qualifizieren.