Verwaltungsgerichtshof
18.12.2006
2005/05/0284
GRS wie 2583/54 E 15. Mai 1956 RS 2
Erweist sich der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig und führt die Berufungsbehörde die notwendig gewordene neuerliche mündliche Verhandlung selbst durch, dann ist diese mündliche Verhandlung nur eine Fortsetzung der in erster Instanz durchgeführten Bauverhandlung. Bei dieser können daher die Anrainer auch neue Einwendungen vorbringen.