Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Geschäftszahl

2005/05/0284

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2583/54 E 15. Mai 1956 RS 2

Stammrechtssatz

Erweist sich der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig und führt die Berufungsbehörde die notwendig gewordene neuerliche mündliche Verhandlung selbst durch, dann ist diese mündliche Verhandlung nur eine Fortsetzung der in erster Instanz durchgeführten Bauverhandlung. Bei dieser können daher die Anrainer auch neue Einwendungen vorbringen.