Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Geschäftszahl

2005/05/0284

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0057 E 31. Juli 2006 RS 6

(hier ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch eines Bescheides, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst zu sein, dass einerseits den Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann. Da auch unklare, aus sich selbst allein nicht verständliche Spruchteile normative Wirkung entfalten und daher in Rechtskraft erwachsen können, sind sie, wenn sie in Rechte einer Partei eingreifen und den Anforderungen der Paragraphen 59 und 60 AVG nicht entsprechen, mit einer Rechtswidrigkeit belastet vergleiche hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], zu Paragraph 59, AVG, S. 984 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (Hier: Die Anordnung der Regulierungsbehörden, die Beschwerdeführerin sei als Netzbetreiberin verpflichtet, dem Lieferanten eine Rechnung zu senden, damit der Lieferant aus diesen Rechnungen einen Vorsteuerabzug durchführen kann, wird diesem Bestimmtheitsgebot gerecht, weil daraus erschlossen werden kann, dass eine Rechnung mit den im Paragraph 11, UStG geforderten Angaben vorliegen muss.)