Verwaltungsgerichtshof
20.02.2007
2005/05/0275
Auch Paragraph 33, Absatz eins, OÖ LStG 1991 stützt die Auffassung, dass Vorbereitungsarbeiten vor Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins, OÖ LStG 1991 vom Gesetzgeber vorgesehen sind (arg. "wenn nach dem Stande der Vorbereitungsarbeiten die Einreihung als Landesstraße gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in absehbarer Zeit zu erwarten ist"). Schließlich befindet sich Paragraph 34, OÖ LStG 1991 in dem eigenen
7. Hauptstück "Verpflichtungen und Zwangsrechte", sodass auch die Systematik des Gesetzes ergibt, dass diese Regelungen gleichwertig sowohl auf das 3. Hauptstück "Herstellung und Erhaltung von Straßen" mit Paragraph 11, ("Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen") als auch auf das 6. Hauptstück "Straßenrechtliche Bewilligung" anzuwenden sind.