Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2007

Geschäftszahl

2005/05/0256

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/1171 E 14. Oktober 2003 RS 10

Stammrechtssatz

Der im straßenrechtlichen Verfahren exakt festzulegende Straßenverlauf darf zufolge Paragraph 32, Absatz 2, letzter Halbsatz OÖ LStG 1991 von der Linienführung der Verordnung nach Paragraph 11, OÖ LStG 1991 nicht abweichen. Nur in dem Fall, dass bei der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren erforderlichen Fixierung des Straßenverlaufes innerhalb der von der Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins, OÖ LStG 1991 vorgegebenen Trasse darüber hinaus eine Bedachtnahme auf die im Paragraph 13, Absatz eins und 2 OÖ LStG 1991 für die Herstellung der Straße genannten Grundsätze geboten sein sollte, wird die Behörde in diesem Verfahren diesbezüglich eine Ergänzung vorzunehmen haben, worauf die Parteien, insoweit ihre Rechte hievon betroffen sind, auch dringen können (dies bedarf konkretisierter Behauptungen der Parteien). Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt werde, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des Paragraph 13, OÖ LStG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht.