Verwaltungsgerichtshof
20.02.2007
2005/05/0256
GRS wie 2003/05/0098 E 20. Dezember 2005 RS 1
Die den Anrainern und Grundeigentümern im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 OÖ LStG 1991 zuerkannte Parteistellung ist - wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren - das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Da die Parteistellung im Verwaltungsverfahren aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abzuleiten ist, muss sie auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171, und vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0174, mwN).