Verwaltungsgerichtshof
10.10.2006
2005/05/0246
Nach Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 kann im Falle von Konsenswidrigkeiten die Durchführung von anderen baulichen Maßnahmen als den für die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes notwendigen nicht aufgetragen werden. Wenn das Baugebrechen im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 in einer Konsenswidrigkeit besteht, dann ist eben diese nach dem Wortlaut der Bestimmung "zu beheben". Dies erklärt sich auch daraus, dass die Konsenswidrigkeit nur dann Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 unterliegt, wenn sie für die im Absatz eins, genannten Auswirkungen kausal war. Daraus folgt nämlich, dass eine Beseitigung der Konsenswidrigkeit genügen muss, um die Ursache dieser Auswirkungen zu beheben. Für eine Änderung eines einmal erteilten Baubewilligungsbescheides bestehen andere Rechtsgrundlagen vergleiche z.B. Paragraph 32, NÖ Bauordnung 1996 oder Paragraph 68, AVG). Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 bietet hingegen keine Möglichkeit, Vorschreibungen zu treffen, welche die einmal erteilte Baubewilligung abändern würden. (Hier: Aus den seinerzeitigen Einreichunterlagen geht nicht hervor, wie der Abschluss bzw. der Anschluss der Terrasse und des darunter befindlichen Geländes an das Nachbargebäude erfolgen soll. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführung von Bauwerken gemäß Paragraph 27, NÖ Bauordnung 1976 und Paragraph 43, NÖ Bauordnung 1996 bestimmten Anforderungen zu genügen hat. Wenn nach diesen Anforderungen technische Vorkehrungen erforderlich sind, liegt eine konsensgemäße Ausführung nur dann vor, wenn diese Vorkehrungen auch gesetzt worden sind. Ohne nähere Begründung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich, dass die aufgetragenen Maßnahmen nur für die Herstellung des bewilligten konsensgemäßen Zustandes - auch im Sinne einer Vollendung des Baues, vergleiche Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, S. 435 - notwendig sind und nicht darüber hinausgehen.)