Verwaltungsgerichtshof
19.09.2006
2005/05/0216
Für die Anwendbarkeit des Paragraph 31, Absatz 6, Oö. BauO 1994 kommt es nicht darauf an, dass und ob Identität des Verfahrensgegenstandes im Baurechtsverfahren mit einem gleichzeitig durchgeführten gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren besteht. Entscheidend ist allein, dass es sich um bauliche Anlagen handelt, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung BEDÜRFEN.