Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2006

Geschäftszahl

2005/05/0201

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt gemäß Paragraph 134 a, BauO für Wien im Hinblick auf die architektonische Ausgestaltung und das örtliche Stadtbild kein Mitspracherecht zu vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2004, Zl. 2003/05/0019).