Verwaltungsgerichtshof
10.10.2006
2005/05/0201
Den Nachbarn kommt gemäß Paragraph 134 a, BauO für Wien im Hinblick auf die architektonische Ausgestaltung und das örtliche Stadtbild kein Mitspracherecht zu vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2004, Zl. 2003/05/0019).