Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2006

Geschäftszahl

2005/05/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0193 E 30. Juli 2002 RS 2

(hier ohne zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid einerseits und der Umstand andererseits, dass Paragraph 10, Absatz 2, VVG eine Rechtsmittelbeschränkung beinhaltet ("kann nur ergriffen werden, wenn"), bedeuten, dass bei einem Rechtsmittel gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag (gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG) jedenfalls auch die Gründe des Paragraph 10, Absatz 2, VVG zu prüfen sind. Die Berufung ist nicht auf die im Paragraph 10, Absatz 2, VVG bezeichneten Gründe beschränkt (Hinweis E 24.9.1991, 90/05/0022).