Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2006

Geschäftszahl

2005/05/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/06/0121 E 24. September 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG stellt zwar keine Vollstreckungsverfügung iSd Paragraph 10, Absatz 2, legcit dar, doch teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird

(Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035).