Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2005

Geschäftszahl

2005/05/0176

Rechtssatz

Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin und ihre Motive sind kein im Gesetz vorgesehener Grund, vom Beseitigungsauftrag Abstand zu nehmen, auch dann nicht, wenn keine Gefahr im Verzug besteht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2005/05/0075).