Verwaltungsgerichtshof
14.10.2005
2005/05/0176
Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin und ihre Motive sind kein im Gesetz vorgesehener Grund, vom Beseitigungsauftrag Abstand zu nehmen, auch dann nicht, wenn keine Gefahr im Verzug besteht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2005/05/0075).