Verwaltungsgerichtshof
14.10.2005
2005/05/0176
Für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien ist es ausreichend, dass für die bestehende bewilligungspflichtige Baulichkeit eine behördliche Bewilligung nicht vorliegt, obwohl die Baulichkeit sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch zum Zeitpunkt der Auftragserteilung einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätte. Eine wirtschaftliche Abwägung sieht die Bauordnung dabei nicht vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. März 2000, Zl. 99/05/0288).