Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2006

Geschäftszahl

2005/05/0171

Rechtssatz

Der Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern, insbesondere auch nicht darauf, dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben (Hinweis E vom 22. November 2005, Zl. 2005/05/0137, und vom 20. September 2005, Zl. 2005/05/0186).