Verwaltungsgerichtshof
28.04.2006
2005/05/0171
Der Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern, insbesondere auch nicht darauf, dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben (Hinweis E vom 22. November 2005, Zl. 2005/05/0137, und vom 20. September 2005, Zl. 2005/05/0186).