Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2006

Geschäftszahl

2005/05/0171

Rechtssatz

Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die im Paragraph 48, NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (Hinweis auf Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 500 FN 5). Die Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück der Nachbarn im Hochwasserfall durch Verunreinigungen nach einem Hochwasser zählt nicht zu den in Paragraph 48, NÖ BauO 1996 aufgezählten Belästigungen (Hinweis auf die zum Eindringen von Wasser ergangenen E 31.3.2005, Zl. 2003/05/0180, und 20.4.2001, Zl. 99/05/0047).