Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2006

Geschäftszahl

2005/05/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0069 E 27. August 1996 RS 2

(hier nur erster Satz; hier: Paragraph 8, Absatz 3, des textlichen Bebauungsplanes für das Gebiet der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach vom 16. Juli 2004)

Stammrechtssatz

Paragraph 8, Absatz 4, des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Steindorf am Ossiachersee 1993 stellt eine Abstandsregelung im Bebauungsplan iSd Paragraph 4, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG dar (Hinweis E 21.5.1996, 96/05/0108) und bildet in bezug auf Nebengebäude hinsichtlich der zu den Grundstücksgrenzen einzuhaltenden Abstände eine lex specialis. Die Errichtung von Nebengebäuden und Garagen, sofern sie nicht höher als 3 m über dem angrenzenden Gebäude liegen, ist demnach auch innerhalb von Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze hin erlaubt (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0041).