Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2005

Geschäftszahl

2005/05/0137

Rechtssatz

Durch das bewilligte Bauvorhaben werden keine die Nachbarn treffenden unzulässigen Immissionen bewirkt. Auf Grund des sich aus den Plänen und der Baubeschreibung ergebenden Projektes bedurfte es auch keiner Beiziehung von Sachverständigen zur Erhebung der Immissionsauswirkungen, weil von den Behörden von einer Ortsüblichkeit der zu erwartenden Immissionen ausgegangen werden durfte vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0051).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/05/0138