Verwaltungsgerichtshof
22.11.2005
2005/05/0137
Durch das bewilligte Bauvorhaben werden keine die Nachbarn treffenden unzulässigen Immissionen bewirkt. Auf Grund des sich aus den Plänen und der Baubeschreibung ergebenden Projektes bedurfte es auch keiner Beiziehung von Sachverständigen zur Erhebung der Immissionsauswirkungen, weil von den Behörden von einer Ortsüblichkeit der zu erwartenden Immissionen ausgegangen werden durfte vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0051).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/05/0138