Verwaltungsgerichtshof
22.11.2005
2005/05/0137
Die Festsetzung einer Wohndichte gewährt den Nachbarn keinen bestimmten Immissionsschutz und damit auch kein entsprechendes Nachbarrecht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0110). Schon im Hinblick auf die taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Nachbarbeschwerde die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines im Instanzenzug ergangenen Baubewilligungsbescheides zu Fragen der Wohndichte gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 daher entzogen vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/0769, und vom 29. April 2005, Zl. 2004/05/0203).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/05/0138