Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Geschäftszahl

2005/05/0129

Rechtssatz

Fragen des Stadt- und Landschaftsbildes betreffen ebenso keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134 a, BauO für Wien wie solche der Bauphysik.