Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Geschäftszahl

2005/05/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0172 E 20. Juni 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird (Hinweis E 17.1.1977, 1201/76, VwSlg 9220 A/1977).